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Sekretariat

Das Sekretariat ist montags, dienstags, donnerstags und freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr geöffnet. Am Mittwoch ist unsere Sekretärin Frau Snater von 8.00 bis 11.00 für Sie da.

Hinweis Parken

Wenn Sie Ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen, bei Regenwetter sicherlich in größerer Anzahl, parken Sie BITTE NICHT auf den Parkplätzen vor unserer Schule und im Kreuzungsbereich Kantstr./Neuer Weg.

Bitte beachten Sie die Verkehrsregeln (Zum Aussteigen der Kinder das Fahrzeug ausschließlich in Fahrtrichtung nur KURZ abstellen!!)

Bitte benutzen Sie den rotgekennzeichneten Straßen-übergang, sowie den neuen hinter den Parkplätzen verlaufenden Fuß/Radweg. So kommt Ihr Kind sicher ins Schulgebäude.

Bitte beachten Sie die Verkehrsregeln!

Mit dem Fahrrad zur Schule

Es gilt folgender Hinweis: Es dürfen nur die Kin­der mit dem Fahrrad zur Schule kommen, deren Schulweg mindestens 1 km beträgt, die sich im Straßenverkehr sicher bewegen können und de­ren Rad verkehrssicher ist.

Bitte achten Sie ebenfalls darauf, dass Ihr Kind einen Fahrradhelm aufsetzt und eine Sicherheitsweste trägt, damit es in der Dunkelheit besser zu sehen ist. Es geht um die Sicherheit ihres Kindes!

Immer wieder stellen wir fest, dass etliche der Fahrräder nicht verkehrssicher sind. Das ist gefährlich! Bitte überprüfen Sie darum das Fahrrad Ihres Kindes regelmäßig.

Eine jährliche Fahrradkontrolle findet durch die Polizei statt.

Auf dem Schulhof darf während der Unterrichtszeit nicht Rad gefahren werden, bitte auch nicht von den Eltern, die ihre Kinder morgens bringen oder holen. Kinder unter 10 Jahren sollten nach Meinung der Polizei noch gar nicht mit dem Fahrrad zur Schule fahren, sondern lieber zu Fuß gehen.

Unfälle

Sollte Ihr Kind während der Schulzeit oder auf dem Schulweg einen Unfall erleiden oder sich derart verletzen, dass ein Arztbesuch unumgänglich ist, teilen Sie dies der Klassenlehrerin oder im Sekretariat der Sekretärin Frau Snater bitte umgehend mit, damit ein Unfallbericht erstellt werden kann. Für Folgeschäden in der Zukunft und entstehende Kosten tritt dann der Gemeinde-Unfall-Versicherungsverband ein.

Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsverhältnissen

Bei extremen Witterungsverhältnissen wie Straßenglätte, Schneever­wehungen, Hoch­was­ser oder Sturm kann es sein, dass Schüler nicht mehr unbeschadet die Schule er­rei­chen können. Die Zurücklegung des Schulweges stellt dann eine unzumutbare Gefähr­dung besonders für Schüler der Grundschule dar. Deshalb gilt:

Erziehungsberechtigte, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch ex­tre­me Witterungsverhältnisse befürchten, können ih­re Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten, wenn kein genereller Unterrichtsausfall angeordnet ist. Dies ist dann kein „Schule schwänzen“! Allgemein wird Un­ter­richtsausfall für die Grafschaft Bentheim über die lokalen Rundfunk­an­stalten (NDR 1, Radio Nie­der­sachsen, NDR 2, Antenne und Radio FFN) so früh wie möglich bekannt gegeben. Hören Sie des­halb an Tagen mit extrem schlech­tem Wetter möglichst früh einen dieser Sender oder schauen Sie im Internet nach unter der Adresse: http://grafschaft-bentheim.de. Hier wird der Unterrichtsausfall frühzeitig bekannt gegeben. Zudem haben Sie auch die Möglichkeit, sich über die Internetseite:

https://www.grafschaft-bentheim.de/smsnewsletter/index.php?menuid=1865&topmenu=246

für den Newsletter zu registrieren. Der Landkreis hat in der Presse darauf hingewiesen, dass aufgrund sich ständig wechselnder Mobilfunknummern in diesem Jahr eine Neuregistrierung notwendig ist.In dringenden Notfällen bieten wir für unsere Schüler und Schülerinnen eine Notfallbetreuung an.

Schule schwänzen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Schulpflicht nicht nach­kommt oder Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen. So steht es im Schulgesetz.

Es gibt in jedem Jahr immer wieder Versuche von Eltern, ei­nige Tage vor Beginn der Ferien in Urlaub zu fahren oder einige Tage länger im Ur­laub zu bleiben mit der Begründung, dass Flüge bereits gebucht sind oder weil Ge­schwis­terkinder in einem anderen Bundesland zur Schule gehen. Hierfür muss ein schriftlicher Urlaubsantrag der Erziehungsberechtigten vorliegen. Diesem soll aber nach Aussage der Landesschulbehörde nicht mehr stattgegeben werden. Wer dennoch fährt, han­delt ordnungswidrig und muss dem Ordnungsamt gemeldet werden. Dieses kann in Einzelfällen ein Bußgeld von bis zu 100 € pro gefehltem Tag verhängen.

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